Thema: GESETZE....

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Stammtisch_Duisburg Erstellt am Mo 11.11.2002
...für Biker
Die Biker-Grundgesetze
§1
a) Die Privilegien eines Bikers sind unantastbar!
Sie zu schützen, zu pflegen und zu wahren ist die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers!
b) Pkw, Lkw und Motorräder sind NICHT gleichberechtigt!
Das Vorrecht gilt ausschließlich den Piloten eines Motorrads!
c) Schon Aufgrund der Führerschein-Einstufungen (beim Motorradführerschein - Klasse 1 (heute Klasse A)) können und dürfen Motorräder nicht mit anderen Fahrzeugen auf eine Stufe geschweige denn einer niedrigeren Stufe gestellt werden.
d) Der Biker ist König aller Straßen! Eine Mißachtung seiner Rechte wird doppelt schwerwiegend gewertet.

§2
a) Das Überholen anderer Fahrzeuge ist ein Recht, dass Biker mit zusätzlichen Bevorzugungen genießen.
b)Innerhalb von Fahrzeugkolonnen auf Land- und Bundesstraßen sowie auch Autobahnen dürfen Biker zuerst ausscheren zum Überholen!
Die anderen Fahrzeugführer müssen warten, bis alle Motorräder überholt haben und dürfen erst dann nach umsichtiger Absicherung selbst zum Überholen ausscheren!
c) Das Überholen von Bikern durch Pkw und anderen Fahrzeugtypen ist lästerlich und hat auf unseren Straßen keinen Platz.
Dieses darf ebenso nur von anderen Bikes mit mindestens 125 ccm Hubraum erfolgen.
Das Überholen eines Bikes durch ein Trike wird noch toleriert, aber nur wenn der Führer des Trikes auch einen Klasse 1- bzw. Klasse A-Führerschein vorweisen kann; wenn der Fahrer das Trike mit einem Pkw-Führerschein steuert, gilt dieses Sonderrecht natürlich nicht!
Roller, auch wenn sie einen Hubraum von mindestens 125 ccm haben, gelten in jedem Fall NICHT als Bike!

§3

a) Für Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht für gewöhnlich eine Überschreitungstoleranz von 10%.
Einem Biker steht hingegen eine Toleranz von 25% zu!
b) Ein Biker soll wenigstens so schnell fahren, dass er keine PKWs etc. zum überholen zwingt!

§4

a) Radarfallen können und sollen Motorradfahrer ignorieren!
b) Aus dem Grunde, dass Aufnahmen hauptsächlich nur von der Front (wo sich bei Motorrädern für gewöhnlich keine Kfz-Kennzeichen befinden) gemacht werden und der Fahrer in seiner Schutzkleidung unerkennbar ist, kann er für Verkehrsverstöße in diesen Fällen NICHT haftbar gemacht werden.
c) Biker sind von Flensburg-Punkten entlastet!
Deshalb dürfen auch in härteren Fällen nur Verwarnungsgelder von höchstens € 40 erhoben werden!

§5

a) Bei Staus und stockendem Verkehr haben Biker das Recht, auf den Fahrbahn-Trennstreifen auszuweichen.
b) Auf Autobahnen gilt ebenso, dass die Benutzung der Durchfahrtsgasse für Notdienst und Polizeifahrzeuge auch für Biker gestattet ist.
c) In Notfällen darf für Biker auch die Nutzung von Grün- und Sandstreifen nicht untersagt werden!
d) Biker haben unbegrenztes Nutzungsrecht von befahrbaren Fahrbahnbereichen!
Diese Rechte werden nur dadurch eingegrenzt, wenn dadurch Rettungsfahrzeuge behindert werden könnten!
Auch Flugplätze oder Eisenbahnschienen sind für ein Führer eines Motorrads
nicht ausgeschlossen!

§6

a)Jeder Biker hat das Recht seinen Ofen so auszustatten und zu verändern, wie es seinen individuellen Vorstellungen entspricht, solange dies nicht grobe Sicherheitsrisiken mit sich führt (Bsp.: Abmontieren der Bremsen).
b) Für Biker existieren keine Geräusch-Vorschriften! Jeder darf seinen Bock so laut haben, wie er möchte!
Anhand von angeblich zu lauten Töpfen dürfen auch keine Verwarnungs- oder Bußgelder gefordert und erhoben werden!
c) Auch der TÜV ist nicht berechtigt ein Motorrad mit (zu) lautem Topf die Verkehrszulassung zu verweigern!
d) Laute Motoren können unfallverhütende und folglich auch lebensrettende Grundlagen darbieten! Fahrzeuge mit lauten Motoren können von anderen Verkehrsteilnehmern leichter, schneller und oft schon von weitem wahrgenommen werden und erleichtern somit auch die Einstellung auf eine Verkehrssituation bezüglich solcher Fahrzeuge!
e) Zu leise Motoren können hingegen den Verkehr dadurch gefährden, dass sie von den anderen Verkehrsteilnehmern nur mit später Verzögerung oder auch gar nicht wahrgenommen werden können, wobei Unfallherde nicht auszuschließen sind! Führt ein solcher Fall zu einem Unfall, kann der Führer eines zu leisen Fahrzeugs, ungeachtet der Vorfahrtsrechte o.ä., mit haftbar gemacht werden.
Zudem kann der Fahrzeugpilot dazu ermahnt und aufgefordert werden, die Geräuschbildung seines Fahrzeugs zu erhöhen!
f) Beschwerden und Klagen von Mitmenschen in Bezug der
Geräuschbildung von Motorrädern brauchen nicht anerkannt zu werden!
Solche Personen tun dies aus reiner Willkür und in Absicht die Rechte der Motorradfahrer einzugrenzen! Auslöser solcher Delikte sind meist Intoleranz, Mißgönnen, Untätigkeit und Langeweile sowie auch die unnatürliche
Befriedigung dieser Kläger, die sie durch Streit und Schikanieren anderer hervorrufen.

§7

Biker-Geschäfte, Biker-Werkstätten und Läden, die Biker-Artikel anbieten müssen im Umkreis von 5 km ausreichend ausgeschildert sein!
Auch auf Straßen- und Landkarten ist es nie verkehrt, wenn solche Filialen eingezeichnet werden!
Gleiches gilt für den gesamten Globus!

§8

a) In geschlossenen Motorradgangs und –Gruppen, wie der
[b] Stammtisch_Duisburg [/b]
sind Neulinge egal welchen Alters willkommen, soweit sie auch ein echtes Biker-Herz in der Brust haben!
b) Klischees gegen Neulinge sind dabei unpassend!
Außer sie sind natürlich witzig gemeint, wie z. B. „wie viele ... sind nötig, um eine Zündkerze zu wechseln!

[b] in diesem Sinne, bis morgen !!![/b]
der Stammtisch......


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