Helmpflicht

Rechtslage seit dem 1. Januar 2006

28. November 2013

Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben (BGBl. 2005 I Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.01.2006 traten diese Änderungen in Kraft.

Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

Bis dahin war es Führern von Krafträdern und ihren Beifahrern während der Fahrt faktisch erlaubt, Schutzhelme zu verwenden, auch wenn diese nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren (vgl. unten stehenden Text von RA Grunert zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005). Die verwendeten Schutzhelme mussten allerdings eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen.

Was bedeutet "geeignet"?

Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei irgendwelchen Helmen anderer Art wie z. B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad- oder Stahlhelmen aus dem militärischen Bereich. Dies gilt auch für die beliebten Halbschalen-Helme (sog. "Braincaps"), da hierfür eine ausreichende Schutzwirkung ebenfalls verneint werden muss. Geeignet sind hingegen Schutzhelme, die speziell für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Die Frage, ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem konkreten Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Insoweit lässt (auch) der novellierte § 21a Abs. 2 StVO einen gewissen Spielraum für die Interpretation der Bestimmung.

Sanktionen:

Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert. Dies mag recht kostengünstig klingen, zivilrechtlich kann allerdings das Nichttragen eines Helmes bzw. ein unsachgemäßes Helmtragen eine Mitschuld bei Unfällen mit aduäquaten Kopfverletzungen bewirken (Mithaftung).

Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de



Kommentare


ABSENDEN

Keine Kommentare vorhanden
[Anzeige]