Thema: Pits Biker Partei *g*

Missing_mini

Gelöschter Benutzer Erstellt am Do 23.01.2003
So Pittje,
komm ich doch mal Deinem Wunsch nach einem ernsthaften Beitrag zum Thema BIKER-Partei Gründung nach: ->

Parteigründung
Die Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei finden sich in Artikel 21 des Grundgesetzes und in dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Danach setzt eine Partei eine Vereinigung von Bürgern voraus, die für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen: Dabei muss sie [...] eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Da haben wir schon das erste Problem! *g*
Zur formalen Gründung einer Partei sind mindestens drei Personen notwendig (Voraussetzung für geheime Wahl).

Wir sind sogar 4, klasse. *lol*
Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden. Das unterschriebene Protokoll muss die anwesenden Mitglieder, Ort, Datum, Zeit der Versammlung, Protokollführer und die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Diese Regelung wird von richterlichen Entscheidungen jedoch relativiert: Drei Mitglieder werden nämlich nach den bisherigen Entscheidungen nicht ausreichen, um die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der Vertretung des Volkes im Bundestag und in einem Landtag nachzuweisen.

Ts, schon wieder angeschmiert, oder fragt bei 4 keiner mehr nach der Ernsthaftigkeit? *gg*
Das Parteiprogramm muss das gesellschaftliche Themenspektrum abdecken, die Satzung den Vorgaben des Parteiengesetzes genügen.

Mopped fahn reicht also nicht aus. Offensichtlich erwartet man auch eine Behandlung weiterer Themenbereiche. :o/
Die Festigkeit der Organisation, auch der innerparteilichen Willensbildung, ist Merkmal einer Partei. (Quelle: Landeswahlleiter, Berlin)
Die Gründung einer politischen Partei ist zwar grundsätzlich frei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz), ihre innere Ordnung muss aber demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz). Aus diesem Grunde muss eine Partei gewissen Voraussetzungen an ihre innere Ordnung genügen, die in §§ 6 ff. des Parteiengesetzes näher dargelegt sind.

Speedy sieh zu das Dein Posting da wieder verschwindet, sonst geht es Dir wie Joschka, mit seinen Altsünden. *lol*
Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere Vorschriften über
- verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien, den Begriff der Partei und die Namensgebung.
- die innere Ordnung der Parteien.
- Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung.
- die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung.
- und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Eine Partei benötigt:
- Mitglieder
Drei Mitglieder, die zur Gründung einer Partei mindestens erforderlich sind, werden nach den bisherigen Entscheidungen von Verfassungsgerichten und Wahlausschüssen auf Bundes- Und Länderebene nicht ausreichen, um die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der Vertretung des Volkes im Bundestag und in einem Landtag nachzuweisen. Eine geringe Mitgliederzahl ist deshalb ein möglicher Grund, Personenvereinigungen nicht als Parteien im Sinne des Parteiengesetzes zu Wahlen zuzulassen.
- Programm
Das Programm sollte das gesellschaftliche Themenspektrum abdecken, nicht nur einen Punkt umfassen, um der Voraussetzung für eine Partei zu genügen, Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.
- Satzung
Die Satzung muss den Vorgaben des Parteiengesetzes genügen.
- Organisation
Die Festigkeit der Organisation, auch der der innerparteilichen Willensbildung, ist ein Kriterium des Parteiengesetzes für eine Partei. Es bedarf also eines gewissen Maßes der innerparteilichen organisatorischen Ausdifferenzierung.
- Vorstand
Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden (satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
- Aktivitäten
Die Absicht, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, muss an nach außen gerichteten Aktivitäten erkennbar sein. Dazu gehören auch Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit.
Unterlagen darüber sind beim Bundeswahlleiter zu hinterlegen.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre weder an Bundestags- noch an Landtagswahlen teilnimmt.
Um bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin oder den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlunge​n​ kandidieren zu können muss eine Partei
- einen Berliner Landesverband haben - nur der ist berechtigt, z.B. die Beteiligungsanzeige und die Wahlvorschläge zu unterschreiben;
- mindestens drei in Berlin wahlberechtigte Mitglieder haben - nur die können Wahlvorschläge (Landesliste) aufstellen;
Michaela, haste noch 2 Freundinnen die mitmachen? *ggg*
- für die Aufstellung von Bezirkslisten, Bezirkswahlvorschlägen und Wahlkreisvorschlägen in der entsprechenden Region jeweils mindestens drei Mitglieder haben - nur die sind berechtigt Bewerber aufzustellen;
- Bewerber finden (müssen keine Parteimitglieder sein), die ebenfalls in Berlin wahlberechtigt sind - nur die können kandidieren;
- Unterstützungsunterschriften sammeln, sofern nicht im Abgeordnetenhaus oder Deutschen Bundestag vertreten (2 200 für die Landesliste, 185 für jede Bezirksliste oder jeden Bezirkswahlvorschlag und 45 für jeden Wahlkreisvorschlag);
- vom Landeswahlauschuss die Eigenschaft als politische Partei zuerkannt bekommen - dazu sind entsprechende Unterlagen (Satzung, Programm, letzte satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes) einzureichen.
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 9
Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Mhmmmmm.......
[b] Artikel 21 - Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
§ 1
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§ 2
Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

Der Bundeswahlleiter läßt wohl Parteien zu. Oder zumindest kann dort der Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Na dann leg mal los Pitt, denn so einfach scheint das nicht zu sein.
'van Croy# dürfte das dritte Problem werden. Wenn Du wenigstens 'von Müller' heißen würdest! *gröööhl*
;o) Jojo


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Missing_mini

Gelöschter Benutzer Erstellt am Fr 24.01.2003
Ach ja... WO ?
Kommt drauf an wieviele Leute.
Wenn erst mal nur zu 5, oder 6, können wir das z.B. bei mir machen.

Offline

El_maravilloso Erstellt am Fr 24.01.2003
Da bin ich dann auch dabei... :o) - Wenn ich bedenke, was Politiker so verdienen... uiuiui... goil - Jojo, wo ist denn die Erklärung, was die Partei an finanzieller Unterstützung bekommt?

Missing_mini

Gelöschter Benutzer Erstellt am Fr 24.01.2003
Ne frisch gegründete Partei bekommt wohl erstmal nichts. Hab mal das geklaut:
Die Überschreitung der Ein-Prozent-Hürde auf Landesebene bedeutet, dass die
FAMILIEN-PARTEI bundesweit zunächst fünf Jahre lang in die staatliche Parteienförderung
einbezogen wird. Das heißt, dass wir bundesweit für jede Mark Mitgliedsbeitrag oder erhaltene
Parteispende einen Betrag von derzeit etwa 35 Pfennigen als staatlichen Zuschuss erhalten.
Daneben gilt die Regelung, dass das Finanzamt den Mitgliedern und Spendern ihre
Zuwendungen zu 50 Prozent unmittelbar von ihrer Steuerschuld abzieht und zurückerstattet.
Die beschriebenen Fördermöglichkeiten machen Ihre finanzielle Unterstützung, um die wir Sie
hiermit herzlich bitten, noch wert- und wirkungsvoller.

Parteien bekommen auch Wahlkampfhilfen, allerdings auch nach % von erzielten Stimmen in einer vorherigen Wahl.
Sprich, bei '0' gibbet nix. *gg*
Andererseits, steht da beim Bundeswahlleiter:

§ 19
Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. Der Antrag muss von einem für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie eine Bankverbindung enthalten. Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei genügt. Teilanträge sind zulässig. Wurden staatliche Mittel zu Gunsten einer Partei bereits für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen, hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden.
Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.

Aber im Grunde genommen stehen so ziemlich alle Antworten zu ewaigen Fragen auf der Website des Bundeswahlleiters .
Unter anderem im Parteiengesetz . Das enthält 41 Paragraphen, mit etlichen Unterpunkten.
Kinnerz, wenn ihr das tatsächlich wollt, eins vorab: Das wird garantiert kein Spaziergang!
Nachdem ich mir den ganzen Schmu durchgelesen hab, bin ich davon überzeugt das es machbar ist. Aber genauso sicher das es eine Schweinsarbeit wird!
Das läuft nicht wie'n Stammtisch. Das ist ernsthafte, schweißtreibende und seriöse Arbeit. Das sollte jedem klar sein.
Ich brauch nur das hier zu lesen ... § 6 - Satzung und Programm ... um mir klar darüber zu sein, daß alleine die Satzung min. 40 Seiten in Aial 10 haben wird und das Programm vermutlich über 100!
Der Quatsch muß ja erstmal geschrieben werden. *g*
;o) Jojo

Missing_mini

Gelöschter Benutzer Erstellt am Fr 24.01.2003
Sowas hab ich geahnt! *g*
Nä, ne, ganz so läuft das nicht. Wenn dann setzen wir uns zusammen. Wer denn nun?
Wann und wo?
Dann werden erst mal Sammelaufgaben verteilt (Informationsbeschaffung).
Anschließend bekommt jeder einen Part zum abarbeiten.
Von mir aus mach ich dann am Schluß das Finish und reich es ein. Aber keiner drückt sich, dafür werde ich sorgen, zumal das Deine Idee war. *g*
;o) Jojo

Offline

tante_ju Erstellt am So 26.01.2003
Ey, das war mein Part mit der DBU (Deutsche Biertrinker Union) ...
:-)
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